In seiner Veröffentlichung verweis das BMG darauf, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gemäß § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 12. und 13. Oktober 2020 festgelegt wurde. Innerhalb des Schätzerkreises konnte jedoch hinsichtlich der für 2021 erwarteten Ausgaben kein Einvernehmen zwischen BMG, Bundesamt für soziale Sicherung (BAS, vormals BVA) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erzielt werden. Während die Kassenseite für 2021 Ausgaben von 276,6 Milliarden Euro prognostiziert (entspräche +0,3 Punkte), gehen BMG und BAS von lediglich 274,9 Milliarden Euro aus. Diese werden mit der nun veröffentlichten Anhebung des Zusatzbeitragssatzes abgebildet.
Bedeutung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rein rechnerische Größe (vgl. "Links zum Thema") und bildet nicht den Durchschnitt der tatsächlichen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen ab. Diese werden erst mit den Haushaltsplänen der Kassen bis Jahresende festgelegt. Direkt maßgebend ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz hingegen für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise.
Sonderregelung für Kassenbeiträge geplantNach aktueller Rechtslage gilt für Krankenkassen mit hohen Rücklagen ein Anhebungsverbot für die Zusatzbeiträge. 2021 dürfen danach nur die Kassen ihren Zusatzbeitragssatz anheben, deren Rücklage - bezogen auf das jeweils letzte Quartalsergebnis - weniger als vier Fünftel einer Monatsausgabe beträgt. Um jedoch - nicht zuletzt aus den hohen Pandemiekosten resultierende - unterjährige Beitragsanhebungen zu vermeiden, plant das BMG nun offenbar Ausnahmen. Dies berichtet das Deutsche Ärzteblatt (03.11.2020) unter Berufung auf eine ihm vorliegende Formulierungshilfe für Änderungsanträge bezüglich des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes.
Demnach sollen auch Kassen mit höheren Finanzreserven das Recht erhalten, den Zusatzbeitragssatz ab Jahresbeginn 2021 anzuheben. Voraussetzung dafür sei, dass sie die erforderliche Mindestreserve ihrer Rücklagen von 0,2 Monatsausgaben ohne Anhebung absehbar in 2021 unterschreiten würden. Die Anhebung darf für diesem Fall so bemessen werden, dass die Mindestreserve über das Gesamtjahr gewährleistet bleibt. Durch diese Sonderregelung soll die "Planungssicherheit für die betroffenen Krankenkassen gestärkt und die Wettbewerbsgleichheit zwischen allen Krankenkassen gewahrt bleiben", heißt es in der Begründung des BMG.
