BKK Herkules


Mehrleistung

Nicht zugelassene Leistungserbringer (ambulante Behandlung)

Versicherte können ambulante medizinische Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch setzt voraus, dass die BKK Herkules mit dem nicht zugelassenen Leistungserbringer eine Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen hat, die diese Behandlung einschließt.

Die BKK Herkules trifft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach §
12 SGB V und orientiert am Bedarf der Versicherten Vereinbarungen über die
Erbringung ambulanter medizinischer Leistungen mit nicht zugelassenen Leistungserbringern. Vereinbarungen werden nur mit Leistungserbringern geschlossen, die in ihrem Fachgebiet als ausgewiesene Spezialisten gelten.
Ferner setzt der Abschluss einer Vereinbarung voraus, dass die Leistungserbringer über eine Qualifikation wie im 4. Kapitel des SGB V genannte zugelassene Leistungserbringer verfügen und eine zumindest qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellen. Über Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurden, werden keine Vereinbarungen getroffen.

Die BKK Herkules führt ein Verzeichnis der Leistungserbringer, mit denen eine
Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen wurde. Das Verzeichnis enthält Angaben zu den Leistungsinhalten, zum Ort der Durchführung der Leistungen und
zu möglichen Eigenbeteiligungen der Versicherten. Auf Wunsch stellt die BKK
den Versicherten Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung.

Für die veranlassten Leistungen gilt § 12 Abs. 5 Nr. 3 und 4 der Satzung entsprechend

Autor: BKK Herkules


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Kontakt zur BKK Herkules:
Tel. 0800-25512550*
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