Mobil Krankenkasse
Mehrleistung
Stationäre Vorsorgeleistung für Lebendorganspender
Bei der Mobil Krankenkasse versicherte Lebendorganspender erhalten zur Regenerierung ihrer Gesundheit sowie zur Vermeidung ambulanter Behandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Organentnahme nach vorheriger Bewilligung eine stationäre Vorsorgeleistung entsprechend § 23 SGB V. § 23 Abs. 6 SGB V findet keine Anwendung
Eine Leistung nach Abs. 1 kommt nur in Betracht, sofern nach den für andere Leistungsträger geltenden Vorschriften keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewährt wird.
Eine Leistung nach Abs. 1 kommt nur in Betracht, sofern nach den für andere Leistungsträger geltenden Vorschriften keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewährt wird.
Autor: Mobil Krankenkasse
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