Wirtschaftlichkeitsgebot

Die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie "dürfen" das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die diesem Grundsatz nicht entsprechen, dürfen weder von den Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhäuser, etc.) bewirkt, noch von den Kassen bewilligt oder bezahlt werden.

Verstößt eine Krankenkasse gegen diesen Grundsatz mit Wissen ihres Vorstandes, so haftet dieser für den entstandenen Schaden persönlich.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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