DAK-Gesundheit
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- Satzung: 
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                        Autonomes RechtIn ihrer Satzung kann die Kasse Zusatzleistungen, Beitrags- oder Kündigungsregelungen definieren. Satzungsregelungen müssen jeweils von der Aufsicht genehmigt werden. 
- Kündigung: 
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                    Verkürzte FristenWechsel innerhalb der Kassenart Die Kasse kann auf die Einhaltung der Bindungsfrist verzichten. Die DAK macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Freiwillige Mitgliedschaft Beim Anspruch auf Familienversicherung kann die gesetzliche Kündigungsfrist (2 Kalendermonate) verkürzt werden. Die DAK macht hiervon keinen Gebrauch. 
- Publizität: 
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                    GeschäftsberichtMit dem Geschäftsbericht legt die Kasse öffentlich Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ab. Der Bericht informiert über Strategie, Tätigkeit und Erfolg der Kasse. Derzeit ohne Verlinkung - Kasse ist angefragt Darüber hinaus publiziert die Kasse frei zugänglich (z. B. im Internet) keine Geschäftszahlen. 
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