BSG-Urteil zum Risikostrukturausgleich

BVA darf Zuweisungen an Krankenkassen auch rückwirkend neu festlegen

28.10.2016·Das Bundesversicherungsamt darf Änderungen am Risikostrukturausgleich auch rückwirkend zur Neuberechnung der Zuweisungen an die Krankenkassen berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass noch kein endgültiger Jahresausgleichsbescheid erlassen wurde.

Bei der Festlegung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds berücksichtigt das Bundesversicherungsamt (BVA) neben einer Grundpauschale auch die jeweils individuelle Risikostruktur der Krankenkassen durch morbiditätsorientierte Zu- und Abschläge. Die hierfür geltenden Vorgaben werden jährlich vom BVA geprüft und einheitlich festgelegt. Weitere Kriterien...

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