Durch eine bessere Vernetzung aller Leistungserbringer, die Digitalisierung der Prozesse und durch digital unterstützte Ersteinschätzungsverfahren an allen zentralen Anlaufstellen der Notfallversorgung soll eine gezieltere Patientensteuerung und damit eine bedarfsgerechtere Nutzung von Notfalleinrichtungen erreicht werden. Dies können der der KV-Bereitschaftsdienst, der Notarzt oder die Notaufnahme des Krankenhauses sein, aber auch die Haus- oder Facharztpraxis oder eine telemedizinische Beratung. Die kostenintensive Fehlinanspruchnahme der Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes soll so vermieden werden.
Die Regelungen im Detail:Die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) wird künftig in eine Terminservice- und eine Akutleitstelle aufgeteilt. Letztere soll zukünftig unter konkreten Erreichbarkeitsvorgaben die Vermittlung von ambulanten Not- und Akutfällen in die angemessene Versorgungsebene übernehmen und muss sich mit den neuen Leistungserbringern des Notfallmanagements ("Rettungsleitstellen", Rufnummer 112) zur Fallübergabe digital zu einem Gesundheitsleitsystem vernetzen. Zudem stehen unter der Rufnummer 116117 für Akutfälle flächendeckend rund um die Uhr telemedizinische und aufsuchende Notdienste als Erstversorgung zur Verfügung.
Digital vernetzte Integrierte Notfallzentren (INZ) gewährleisten eine flächendeckende ambulante Erstversorgung. INZ bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer KV-Notdienstpraxis und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Kooperationspraxen in der Nähe der INZ können die Akutversorgung während der regulären Sprechstundenzeiten übernehmen. Sollten weder Notdienstpraxis noch Kooperationspraxis geöffnet haben, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte Akut- und Notfallversorgung der Patienten in INZ. Die Steuerung erfolgt an einer gemeinsamen Ersteinschätzungsstelle.
Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten: Ärzten in Notdienstpraxen von INZ wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patienten die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.
Die medizinische Notfallrettung wird als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des Transportes werden als Teil der Krankenbehandlung anerkannt. Dies bildet die Realität des Rettungsdienstes als hochspezialisierter Dienst zur Versorgung von Notfällen besser ab als die jetzige Finanzierung durch die Krankenkassen als reine Fahrkosten. Verträge zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung führen zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit sowohl für die Leistungserbringer als auch für Versicherte. Diese müssen zukünftig nicht mehr das Risiko tragen, eventuell einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen.
Mit dem neuen "Fachgremium medizinische Notfallrettung" aus Vertretern der Länder, der gesetzlichen Krankenversicherung, der maßgeblichen Fachgesellschaften und -verbände auf Bundesebene sowie der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer wird ein wichtiger Grundstein hin zu einer bundeseinheitlichen Qualität der medizinischen Notfallrettung und zu einheitlichen Standards gelegt. Um die fachliche Expertise im Gremium zu stärken, werden neben den Vertretern der Länder und der GKV auch die übrigen genannten Mitglieder über ein Stimmrecht verfügen.
Die Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung und die Vernetzung der Leitstellen wird über einen Zeitraum von fünf Jahren aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes mit insgesamt 225 Millionen Euro gefördert.
Schließlich werden Maßnahmen getroffen, um die Überlebensquote beim plötzlichen Herzkreislaufstillstand zu erhöhen: Die Anleitung zur Reanimation am Notruf wird ebenso zum Standard wie Ersthelfer-Apps, mit denen freiwillige Ersthelfende in der Nachbarschaft zur Wiederbelebung entsandt werden, um das therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu verkürzen. Alle öffentlich zugänglichen Defibrillatoren werden in einem bundesweit einheitlichen Kataster erfasst, das mit den Leitstellen digital vernetzt ist.
Krankenkassen begrüßen GesetzentwurfDie Krankenkassen begrüßen die geplante Reform der Notfallversorgung in ersten Stellungnahmen. Der Gesetzentwurf stelle die richtigen Weichen dafür, ineffiziente Strukturen abzubauen und Hilfesuchende künftig schnell in die passende Versorgungsebene zu lenken. Jedoch kommt auch Kritik. So beanstanden die Ortskrankenkassen Webfehler des Gesetzes in Bezug auf die Instrumente der Ersteinschätzung und die Verweisbarkeit bei der Inanspruchnahme der Notfallstellen (vgl. Links "Reaktionen zum Gesetzentwurf").
Deutliche Kritik von den Ärzten und KlinikenSowohl die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) üben harsche Kritik am Entwurf von Beundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU). "Einerseits will das Bundesgesundheitsministerium dem ambulanten Bereich in seinem sogenannten GKV-Stabilisierungsgesetz über fünf Milliarden Euro wegnehmen, andererseits bläht es in seiner Kabinettsvorlage einer Notfallreform das Leistungsversprechen in unzumutbarer Art und Weise auf", kritisiert der KBV-Vorstand (vgl. Links "Reaktionen zum Gesetzentwurf"). Ähnlich äußerte sich DKG-Vorstandschef Dr. Gerald Gaß: "Während die Politik massive Kürzungen durchsetzt und viele Kliniken wirtschaftlich an den Abgrund führt, erwartet sie gleichzeitig deren Beteiligung an neuen Strukturen ... Der Politik muss klar sein, dass die Krankenhäuser in der ambulanten Notfallversorgung schon heute als Ausfallbürge auftreten. 13 Millionen Patienten werden aktuell in ambulanten Notfallstrukturen der Krankenhäuser versorgt, die eigentlich im niedergelassenen Bereich Hilfe erhalten müssten" (vgl. Links "Reaktionen zum Gesetzentwurf").
Reaktionen zum Gesetzentwurf