Bundessozialgericht

Krankenversicherung als Student endet spätestens mit dem 37. Lebensjahr

10.11.2014·Die kostengünstige Krankenversicherung der Studenten (KVdS) darf nach ihrer Eigenart befristet werden und verstößt damit nicht gegen das zum Schutze behinderter Menschen geltende Diskriminierungsverbot.

Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von sogenannten Hinderungsgründen (z. B. Erkrankung, Behinderung), spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil aus Oktober entschieden. / Die...

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