Während sich die Rückstände bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bis zum Jahr 2020 um 23 Prozent auf 3 Milliarden Euro erhöhten, weiteten sich insbesondere die Beitragsrückstände im Bereich der "Sonstigen KV-Beiträge" von 4,4 Milliarden Euro (2015) um rund 120 Prozent auf zuletzt 9,6 Milliarden Euro (2020) aus.
Generelle Versicherungspflicht treibt BeitragsschuldenBesonders deutlich stelle sich laut Bundesregierung bei den Sonstigen KV-Beiträgen das Missverhältnis von Beitragsaufkommen und Beitragsrückständen bei Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der sogenannten nachgeordneten "Auffangversicherungspflicht" dar. Einem monatlichen Beitragsaufkommen von rund 27 Millionen Euro stünden Beitragsschulden von 1,1 Milliarden Euro gegenüber, was in etwa dem Vierzigfachen des monatlichen Beitragsaufkommen entspricht.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 wurde unter Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) zum 01.04.2007 die so genannte nachrangige Versicherungspflicht in der GKV eingeführt. Danach werden Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert waren oder der GKV zuzuordnen sind, (wieder) versicherungspflichtig (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V).
Nachrangige Versicherungspflicht birgt BeitragsfalleDie Mitgliedschaft im Zuge der nachrangigen Versicherungspflicht beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Die Beiträge werden demnach für den bei der Meldung zurückliegenden Zeitraum nachberechnet und von der Krankenkasse unter Berücksichtigung von Härtefallregelungen geltend gemacht, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist.
Hierdurch hatten sich in zahlreichen Fällen erhebliche Beitragsrückstände mit Säumniszuschlägen aufgebaut. Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber 2013 reagiert und den Abbau entstandener Beitragsschulden sowie den Zugang Nichtversicherter Personen zur GKV erleichtert. Konkret wurde Beitragsschuldnern, die sich bis zum 31.12.2013 meldeten, ihre Beitragsschulden, die aufgrund der verspäteten Meldung bei der Krankenkasse entstanden waren, vollständig erlassen. Anstelle des erhöhten monatlichen Säumniszuschlags in Höhe von fünf Prozent bei Beitragsschulden von freiwillig versicherten oder nachrangig versicherungspflichtigen Mitgliedern der GKV gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes nur noch der reguläre monatliche Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags. Zusätzlich wurden allen freiwillig versicherten und nachrangig versicherungspflichtigen Mitgliedern die Schulden aus dem zuvor erhöhten Säumniszuschlag erlassen.
Weiterhin gut 60.000 Personen ohne KrankenversicherungNach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Menschen ohne Krankenversicherung und ohne sonstigen anderweitigen Anspruch auf Krankenversorgung von 196.000 im Jahr 2007 über 75.000 Personen im Jahr 2015 auf 61.000 Personen im Jahr 2019 zurückgegangen. Zu den einzelnen Personengruppen liegen laut Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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