Das bereits am 29.04.2026 vom Bundeskabinett beschlossene GKV-BStabG musste in seiner Finanzwirkung bereits verschärft werden, da sich das in der GKV erwartete Defizit schon während des parlamentarischen Verfahrens um rund 3 Milliarden Euro erhöht hat. Hintergrund ist eine aktuell sehr dynamische Ausgabenentwicklung in der GKV von rund 9 Prozent, die einer Einnahmenentwicklung von etwa 4 Prozent gegenübersteht.
Neuer Finanzierungsgrundsatz in der GKV ab 2027Hier setzt eine grundsätzliche Neuregelung des BStabG an. Künftig gilt die einnahmeorientierte Ausgabenpolitik. Statt über ständig steigende Beitragssätze immer höhere Ausgaben zu finanzieren, werden die Ausgaben in allen Bereichen an die Entwicklung der Einnahmen (Grundlohnentwicklung) gekoppelt. Die Basis für die zukünftige Begrenzung der Ausgaben ist dabei das aktuell hohe Niveau. Begrenzt werden also lediglich künftige Zuwächse bei den Ausgaben auf die Entwicklungen der Gesamtwirtschaft. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist hierbei ein Abschlag von jeweils 1 Prozentpunkt vorgesehen.
Die wesentlichen Inhalte des GesetzesUmleitung von GKV-Beiträgen in den BundeshaushaltDer Bund beauftragt die GKV mit der Erbringung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben wie der Versorgung von Grundsicherungsgeldempfängern (vormals Bürgergeld). Weil diese Leistungen als staatliche Leistung aus Steuern und nicht aus Beitragsgeldern finanziert werden müssten, gibt es für diese "versicherungsfremden Leistungen" einen Bundeszuschuss. Insgesamt belaufen sich die Fremdaufgaben der GKV auf bis zu 60 Milliarden Euro pro Jahr, rund 12 Milliarden Euro davon alleine aus dem Beitragsdefizit für Bezieher von Grundsicherungsgeld (vgl. "Links zum Thema"). Der tatsächliche Bundeszuschuss beträgt bisher jedoch lediglich 14,5 Milliarden Euro und soll nun noch weiter gekürzt werden. Für 2027 entnimmt der Bund netto 1 Milliarde Euro aus der GKV - möglicherweise reduziert um die Einnahmen aus einer noch einzuführenden Zuckersteuer. Ausgleichen müssen die Entnahme des Bundes einseitig die Beitragszahlenden in der GKV. Die Beschlüsse:
Statt des Fehlbetrages von rund 12 Milliarden Euro für die Grundsicherungsgeldbezieher zahlt der Bund ab 2027 1 Milliarde Euro, ab 2028 1,25 Milliarden Euro, ab 2029 1,75 Milliarden Euro, ab 2030 2,25 Milliarden Euro und ab 2031 2,75 Milliarden Euro
Der Bundeszuschuss wird gleichzeitig um 2 Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro reduziert.
Den infolge der Erhebung einer Lenkungssteuer auf zuckergesüßte Getränke entstehenden finanziellen Spielraum will die Regierung nutzen, um die Absenkung des Bundeszuschusses zu verringern (geschätzt für 2027 um 650 Millionen Euro und ab 2028 um 450 Millionen Euro).
Die Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten Darlehen an die GKV in Höhe von insgesamt 5,6 Milliarden Euro wird in die nächste Legislaturperiode verschoben.
Einschnitte für VersicherteFamilienversicherung nicht mehr beitragsfreiDie beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Kern erhalten. Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben aber nur:
Kinder (nach den aktuell geltenden Voraussetzungen)
Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben
Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
pflegende Angehörige (Voraussetzung: Pflegegrad 2 oder höher, Pflege an mind. 10 Stunden/Woche, verteilt auf 2 Tage)
Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
Ehegatten und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, mit Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung, oder als erwerbsunfähige Grundsicherungsgeldempfänger
Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners. Die Regelung gilt auch, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) abgeleitet wird.
Krankengeld / AUEinführung Teil-AU und Teilkrankengeld: Vorgesehen werden drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit: 25, 50 und 75 Prozent, bezogen auf Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Mit der Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit geht die Feststellung einer Teilarbeitsunfähigkeit einher. Teilarbeitsfähigkeit kann erst festgestellt werden, wenn der oder die Versicherte sowie der Arbeitgeber Zustimmung erteilt haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt Einzelheiten zu Anforderungen an die Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit fest.
ZuzahlungenErhöhung Zuzahlungsbeträge/-grenzen um 50 Prozent: Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004 weitestgehend unverändert. Da die Verbraucherpreise ebenso wie Löhne und Gehälter über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen sind, ergibt sich teilweise eine reale Entwertung. Um die Zuzahlungen an die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, wird eine Erhöhung der Zuzahlungen um 50 Prozent erfolgen. Die ursprünglich vorgesehene Dynamisierung entfällt.
Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert erhalten:
Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei 2 Prozent.
Beim Zahnersatz werden auch weiterhin bei Versicherten mit geringem Einkommen die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung vollständig durch die GKV übernommen (100 Prozent Zuschuss in Härtefällen)
Weitere LeistungskürzungenFestzuschüsse beim Zahnersatz: Die Zuschüsse der Krankenkassen werden um 10 Prozent reduziert und liegen damit wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Jahr 2020.
Hautkrebsvorsorge: Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es nach Information des BMG keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. Der G-BA wird beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening zu berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.
Cannabisblüten werden künftig von der GKV nicht mehr erstattet.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie solche Leistungen sind künftig auch als zusätzliche Satzungsleistungen der Kassen ausgeschlossen.
Belastungen und Einschnitte für BeitragszahlerDie Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird für 2027 zusätzlich zur regulären, jährlichen Anpassung an die Einkommensentwicklung um 3.600 Euro/Jahr angehoben.
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte wird auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags angehoben (aktuell: 13 Prozent, neu: 17,5 Prozent)
Mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Hebung aller finanzieller Einsparpotentiale wird die bisherige Informationspflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gestrichen.
Krankenhäuser: Personal, Vergütung, Zweitmeinung, AbrechnungFür die Jahre 2027 bis 2029 gilt für die Krankenhäuser die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt). Ab 2030 soll der Orientierungswert oder, sofern darunterliegend, die Grundlohnrate maßgeblich sein.
Stärkung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG), Weiterentwicklung der Personalbemessung im Krankenhaus: Die Krankenhäuser werden über eine sog. Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Personalbereichen für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Gleichzeitig wird von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich Abstand genommen. Die Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus und die Pflegepersonalbemessungsverordnung werden abgeschafft.
Zur stringenten Einhaltung der PpUG wird die zwischen der DKG und dem GKV-SV geschlossene Sanktionsvereinbarung mit dem Ziel überprüft, etwaige wirtschaftliche Anreize für ein regelmäßiges Unterschreiten der PpUG auszuschließen.
Der Verweis auf die Pflegepersonaluntergrenzen als verpflichtende Qualitätsanforderung aller Leistungsgruppen im Krankenhaus entfällt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Personaluntergrenzen besteht fort. Dem Leistungsgruppen-Ausschuss wird zudem der Auftrag erteilt, Qualitätskriterien für die spezifische Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals pro Leistungsgruppe zu empfehlen.
Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen: Von der ursprünglich vorgesehenen, vollständigen Streichung der Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen im Rahmen des Pflegebudgets wird zunächst abgesehen. Stattdessen werden die Mittel in den Jahren 2027 und 2028 zunächst in verminderter Höhe weitergezahlt.
Obligatorische Zweitmeinungsverfahren bei mengenanfälligen Eingriffen: Bisher sah der Gesetzentwurf vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens einen planbaren Eingriff bestimmt, für den die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung der Leistung ist. Ab 2028 sollen nun jährlich zwei planbare Eingriffe bestimmt werden. Geeignet sind hier insbesondere Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule (ab 2028), die chirurgische Entfernung der Gallenblase oder Gebärmutter (ab 2029) sowie die (Teil-)Entfernung der Gaumenmandeln und arthroskopische Eingriffe an der Schulter (2030).
Zur Stärkung der Abrechnungsqualität werden die Prüfquoten und Schwellenwerte angehoben. So ist bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 50 und 65 Prozent eine Prüfquote von 40 Prozent maßgeblich. Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 50 Prozent, ist eine unbegrenzte Prüfung möglich. Im Ergebnis bedeutet das: Je höher der Anteil regelkonformer Rechnungen ausfällt, desto weniger Prüfungen und somit weniger Aufwand fallen für ein Krankenhaus an.
Psychotherapeutische VersorgungDie bisher extrabudgetären Vergütungen für psychotherapeutische Leistungen werden zum überwiegenden Teil in das Budget für die Vergütung ambulanter Behandlungen gesetzlich Versicherter (morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, MGV) zurückgeführt. Das Ausgabenvolumen, das für extrabudgetäre psychotherapeutische Leistungen gezahlt wurde, hat sich in den letzten zehn Jahren insgesamt auf 3,9 Milliarden Euro im Jahr 2025 fast verdoppelt.
Zudem wird sichergestellt, dass es für den Teil der Vergütungen, der in die MGV überführt wird, nicht zu Verschiebungen des Honorars in andere Fachbereiche kommt. Des Weiteren werden begonnene psychotherapeutische Behandlungen bis zum Abschluss der Behandlung im Rahmen der Honorarverteilung ohne Abzug vergütet.
Künftig ist ein Konsiliarbericht (ärztlicher Bericht vor Beginn einer Psychotherapie) entbehrlich, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf vertragsärztliche Überweisung oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung erfolgt.
Kontroverse um Änderungen bei Psychotherapie
Pharmazeutische IndustrieDer ursprünglich vorgesehene dynamische Herstellerabschlag wird durch eine gesetzlich festgeschriebene Anhebung des statischen Herstellerabschlags auf 15,5 Prozent ersetzt. Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll hierdurch dem berechtigten Interesse der Unternehmen an Planungssicherheit Rechnung getragen und zugleich sichergestellt werden, dass die pharmazeutische Industrie einen unmittelbar wirkenden Beitrag zur Ausgabendämpfung leistet.
Der zusätzliche Abschlag für patentierte Impfstoffe wird auf 9 Prozent erhöht. Zudem wird für diese Impfstoffe für Schutzimpfungen ab dem 01.01.2027 bis zum 31.12.2030 ein Preismoratorium geregelt.
Weitere Anpassungen bei LeistungserbringernFachzahnarztweiterbildung für kieferorthopädische Leistungen: Um eine regionale Unterversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung zu vermeiden, wird die geplante Regelung für kieferorthopädische Leistungen angepasst. Künftig sollen Zahnärzte, die einen mit der Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss vorweisen können oder über anerkannte praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung verfügen, weiterhin kieferorthopädische Leistungen durchführen und abrechnen können. Eine genaue Definition der gleichwertigen Qualifikationen wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.
Für tarifgebundene Leistungserbringer der Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege bzw. Einrichtungen oder Unternehmen der medizinischen Rehabilitation und Vorsorge werden Vergütungssteigerungen bis zur Grundlohnrate (2027 bis 2029 minus 1 Prozentpunkt) voll refinanziert. Die Differenz der Tarifsteigerungen, die oberhalb der Grundlohnrate liegen, wird künftig wie im Krankenhausbereich ebenfalls zur Hälfte refinanziert. Die Regelungen werden evaluiert und auf zwei Jahre befristet.
Verwaltungskosten der KrankenkassenDie Netto-Verwaltungskosten der Krankenkassen werden dauerhaft gedeckelt durch Anbindung an die Grundlohnsumme.
Die Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert.
Die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte (Vorstände und mittlere Führungsebene) bei den Krankenkassen und ihren Landesverbänden, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen werden begrenzt.
Opposition scheitert mit EilanträgenIm Vorfeld der 2. und 3. Lesung im Bundestag hat das Bundesverfassungsgericht zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt (vgl. "Links zum Thema"). Ziel der Anträge aus der Opposition war es, die Abstimmung über das BStabG am 10.07.2026 vor dem Hintergrund zahlreicher kurzfristiger Änderungsanträge noch zu verhindern. Am Vormittag stimmte der Bundestag dann mit 318 Ja-Stimmen, 284 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen für das Gesetz. Am Nachmittag hat dann auch der Bundesrat das BStabG passieren lassen und auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat verzichtet. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit in Kraft.