Regierung bestätigt rückwirkenden Anspruch für Angehörige von Beitragsschuldnern

18.02.2009·Der Leistungsausschluss bei Beitragsschulden gilt seit Januar 2009 nur noch für das Mitglied. Nach ihrer Kehrtwende bestätigt die Regierung nun auch den rückwirkenden Erstattungsanspruch für mitversicherte Angehörige.

Mitversicherte Familienangehörige haben einen Anspruch auf Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, wenn ihnen diese zuvor von der Krankenkasse mit Hinweis auf eine Beitragsschuld des Mitglieds abgelehnt wurden. Dies stellte die Bundesregierung am 10.02.2009 auf schriftliche Anfrage des Obmanns im Gesundheitsausschuss des Bundestages, Dr. Harald Terpe...

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