Neue SV-Rechengrößen beschlossen

Beitragsberechnung ab 2026 erstmals bis über 100.000 Euro pro Jahr

09.10.2025·Das Bundeskabinett hat am 08.10.2025 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert. Besonders betroffen sind Gutverdiener mit Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen.

Mit der Anpassung der Rechengrößen soll sichergestellt werden, dass sich die Versicherten und Arbeitgeber entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen. Da auch wichtige Leistungen wie Renten ebenfalls jährlich an die Lohnentwicklung angepasst und Lohnersatzleistungen von den jeweils aktuellen Entgelten berechnet werden, würde anderenfalls über die Jahre zunehmend ein Ungleichgewicht zwischen Leistungen und Beiträgen entstehen. Maßgeblich für die Höhe der Anpassung ab Januar 2026 ist die allgemeine Lohnentwicklung im Jahr 2024. Diese beziffert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf deutschlandweit 5,16 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenze erstmals über 100.000 Euro

Bei der Anpassung gibt es ein Novum. Erstmals werden Sozialversicherungsbeiträge aus Entgelten oberhalb der 100.000 Euro-Grenze berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steigt ab 01.01.2026 auf bundeseinheitlich 101.400 Euro pro Jahr bzw. 8.450 Euro monatlich (2025: 96.600 Euro bzw. 8.050 Euro). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die BBG bundesweit auf 69.750 Euro pro Jahr bzw. 5.812,50 Euro monatlich (2025: 66.150 Euro bzw. 5.512,50 Euro).

Anhebung der Bezugsgröße

Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2026 auf 47.460 Euro bzw. 3.955 Euro pro Monat (2025: 44.940,00 Euro bzw. 3.745,00 Euro). Sie hat große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung - unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rechengrößen 2026 im Überblick:

© BMAS

Zusatzbeitragssätze der Kassen werden deutlich steigen

Mangels politischer Maßnahmen zur Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem von den Ex-Gesundheitsministern Jens Spahn (CDU) und Karl Lauterbach (SPD) durchgesetzten vollständigen Abbau der Finanzreserven der Krankenkassen, schlägt die aktuelle Kostenentwicklung in der GKV mit voller Wucht auf den Beitragssatz der Kassen durch. Experten gehen von einem zusätzlichen Finanzbedarf zum Jahreswechsel von mindestens 0,4 Prozentpunkten aus. Aktuell beträgt der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitragssatz 2,92 Prozent. Noch im Oktober wird der GKV-Schätzerkreises beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) seine Prognosen für das Jahr 2026 abgeben. Bei einem zusätzlichen Finanzbedarf von 0,4 Punkten wäre dabei mit einer Empfehlung an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) von rund 3,3 Prozent als "durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz" ab Januar 2026 zu rechnen (2025: 2,5 Prozent). Das BMG legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz jeweils bis 01.11. und damit rechtzeitig vor den Haushaltsberatungen der Krankenkassen fest.

Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der 2025er BBG werden dadurch im Jahr 2026 doppelt belastet. Bei ihnen wird ein höheres Entgelt mit einem zugleich höheren Beitragssatz zur Beitragsberechnung herangezogen.
Mehrbeitrag bis über 2.000 Euro pro Jahr
Versicherte mit einem Entgelt oberhalb der aktuellen BBGn zahlen durch die Anhebung der Grenzen ab 2026 deutlich mehr Beiträge zur Sozialversicherung. Bei einem monatlichen Entgelt von 8.450 Euro werden alleine in der GKV bei einem zu erwartenden Zusatzbeitragssatz von 3,3 Prozent insgesamt 74,65 Euro pro Monat bzw. 895,80 Euro pro Jahr an Mehrbeitrag fällig. Ähnlich groß ist die Differenz in der Rentenversicherung. Der Mehrbeitrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt hier 74,40 Euro im Monat bzw. 892,80 Euro im Jahr. In Summe (mit PV-Beitragssatz 4,0 Prozent und 2,6 Prozent AV-Beitrag) fallen Mehrbeiträge von insgesamt bis zu 171,45 pro Monat bzw. 2.057,40 Euro pro Jahr an. Einmalzahlungen sind hierbei noch nicht enthalten. In der Regel teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge. Selbstzahlende Mitglieder, z. B. Selbstständige, müssen den Mehrbeitrag jedoch alleine tragen.

Teile der SPD und der Linken planen darüber hinaus weitere Anhebungen der Bemessungsgrenzen bis 15.000 Euro pro Monat (vgl. "Links zum Thema").


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