Schadenersatz nach Behandlungsfehlern

Gebot des fairen Verfahrens gilt in besonderem Maße bei Arzthaftungsprozessen

14.04.2015·Eine medizinisch nicht sachkundige Partei kann sich innerhalb von Arzthaftungsprozessen auf das Recht berufen, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal Stellung zu nehmen.

In einem Arzthaftungsprozess hat das zuständige Gericht in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen, weil es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten gibt, das auszugleichen ist. Unter Hinweis auf diese rechtlichen Anforderungen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil...

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