Urteil: Leistungsantrag gilt nach Untätigkeit der Krankenkasse als genehmigt

06.03.2014·Wird über eine beantragte Versorgung nicht innerhalb von drei Wochen entschieden, gilt sie nach dem Gesetz ohne weitere Prüfung als genehmigt.

Gesetzliche Krankenkassen sind nach dem Gesetz verpflichtet, über beantragte Versorgungsleistungen innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Erfolgt in dieser Frist weder eine Entscheidung, noch die Darlegung hinreichender Verzögerungsgründe gegenüber dem Antragsteller, gilt die beantragte Versorgung dem Gesetz nach als genehmigt. Dies hat das Sozialgericht...

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