VdK-Patientenberatung
Pflegekassen zur Einhaltung von Bearbeitungsfristen verpflichtet
27.03.2018·Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, einen Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit binnen fünf Wochen zu bearbeiten. Im Rahmen der Umstellung auf die neuen Pflegegrade wurde diese Frist jedoch vorrübergehend ausgesetzt. Seit 01.01.2018 ist sie nun wieder in Kraft. Hierauf weist der Sozialverband VdK Deutschland e.V. in Berlin hin. Wird die Bearbeitungszeit überschritten, entstünden für Betroffene Entschädigungsansprüche.
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