Die Bundesregierung|21.04.2021

PRESSEMITTEILUNG

Corona-Arbeitsschutzverordnung erweitert Künftig zwei Testangebote pro Woche

Berlin (kkdp)·Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Das Kabinett hat die Corona-Arbeitsschutzordnung noch einmal erweitert. Die vorangegangene Änderung war erst am 20. April in Kraft getreten.

Nicht alle Beschäftigten können im Homeoffice arbeiten. Für sie stellen die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg ein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Mit dem aktuellen Kabinettsbeschluss wird die Verpflichtung der Unternehmen auf mindestens zwei Testangebote pro Woche erweitert.

"So sollen noch besser Infektionen entdeckt, Ansteckungen vermieden und Betriebsschließungen verhindert werden", erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. "Wir befinden uns mitten in der dritten Welle und müssen uns mit ganzer Kraft gegen das Virus stemmen. Deshalb habe ich die Regeln der Arbeitsschutzverordnung noch einmal nachgeschärft." Die Verordnung soll in der kommenden Woche in Kraft treten. Sie ist bis 30. Juni 2021 befristet.

Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter

Die Art der Tests ist egal - es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests verwendet werden. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Es gibt auch keine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis.

Wichtig ist jedoch, dass die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen. Dazu gehören beispielsweise die Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen, Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakten. Auch die Regelung zum Homeoffice gilt weiter. Sie wird mit dem Kabinettbeschluss aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung herausgelöst und soll in das Infektionsschutzgesetz übertragen werden.

Das Kabinett hatte mit seinem vorangegangenen Beschluss die Testangebotspflicht für Unternehmer geregelt. Danach sollten Arbeitgeber nur Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko zweimal pro Woche einen Test anbieten müssen. Allen anderen Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten müssen, sollten mindestens einmal pro Woche ein Testangebot erhalten. Die Verordnung war am 20. April in Kraft getreten.

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