Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG|09.07.2025

PRESSEMITTEILUNG

Liste ländlicher Krankenhäuser
Sicherstellungszuschläge für 129 ländliche Krankenhäuser - Beispiel für eine echte Vorhaltefinanzierung

Berlin (kkdp)·Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt die Auszahlung von Sicherstellungszuschlägen an 129 Krankenhäuser im ländlichen Raum. Insgesamt stehen dafür 79 Millionen Euro zur Verfügung. Die Finanzmittel werden gestaffelt ausgezahlt: Für das Vorhalten einer oder zwei notwendiger Fachabteilungen erhalten Kliniken jeweils 500.000 Euro. Für jede weitere bedarfsnotwendige Fachabteilung kommen zusätzlich 250.000 Euro hinzu.

"Die Sicherstellungszuschläge sind ein wichtiger Schritt zur Stützung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum. Sie sind aber kein zusätzliches Geld der Krankenkassen, sondern stammen aus dem Gesamtvolumen der Fallpauschalenfinanzierung", betont Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG. "Klar ist aber auch: Diese Zuschüsse reichen bei weitem nicht aus, um die tatsächlichen Kosten der Kliniken zu decken. Ohne solche Unterstützungsmaßnahmen könnten viele dieser Häuser angesichts unzureichender Fallpauschalen längst nicht mehr bestehen."

Dr. Gaß weist darauf hin, dass der Bedarf an finanzieller Vorhaltefinanzierung größer ist als bisher berücksichtigt: "Schon heute liegt die tatsächliche Zahl der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser im ländlichen Raum aus unserer Sicht deutlich über den aktuell berücksichtigten 129. Aufgrund der bisher sehr restriktiven festgelegten Voraussetzung der Bevölkerungsdichte kommen viele Krankenhäuser allein aufgrund dieses Kriteriums nicht in Frage, obwohl sie die Versorgung der Region sicherstellen. Das zeigt, dass die Regelung dringend weiterentwickelt werden muss. Im Übrigen sind aber die Sicherstellungszuschläge ein Teil eines geeigneten Alternativkonzeptes, wenn es darum geht, die untaugliche Vorhaltefinanzierung aus dem KHVVG zu ersetzen."

Vor diesem Hintergrund arbeitet die DKG derzeit im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an einer Überarbeitung der Kriterien für die Verteilung der Sicherstellungszuschläge. Ziel ist eine bedarfsgerechte und gerechte Unterstützung aller Kliniken, die eine tragende Rolle in der ländlichen Versorgung übernehmen.

Um einen Sicherstellungszuschlag zu erhalten, müssen Krankenhäuser die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V erfüllen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene - der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) - legen jährlich gemeinsam fest, welche Krankenhäuser die Zuschlagsvoraussetzungen erfüllen. Zuschlagsfähig sind Einrichtungen der Grundversorgung, die als bedarfsnotwendig gelten. Dazu zählen insbesondere Häuser, die:

sowohl über eine Fachabteilung für Innere Medizin als auch für Chirurgie verfügen und zudem der Basisnotfallversorgung zugeordnet sind,
eine geburtshilfliche Abteilung vorhalten oder
eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin betreiben.

Pressekontakt:

Joachim Odenbach
Tel. 39801-1020
pressestelle@dkgev.de


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