Spitzenverband Bund der Krankenkassen|01.07.2025
PRESSEMITTEILUNG
Mehr Flexibilität bei Pflegeleistung: Gemeinsamer Jahresbetrag Kurzzeit- und Verhinderungspflege startet
Berlin (kkdp)·Heute startet der gemeinsame Jahresbetrag für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Darüber sprach Oliver Blatt, Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, mit dem evangelischen pressedienst (epd). Mit der Zusammenlegung der beiden Leistungsbeträge steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dann für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbetrag zur Verfügung, welchen sie im Rahmen der häuslichen Pflege flexibel sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege einsetzen können.
Der neue Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes begrüßte den Start des sogenannten Entlastungsbetrages. Dieses Modell bringe "die nötige Flexibilität und ist damit weniger bürokratisch und deutlich lebensnäher", wie er dem epd in Berlin sagte. Dieses neue Budgets bedeute eine Verbesserung für die Pflegebedürftigen, denn sie könnten es "individuell nach ihren jeweiligen Bedarfen einsetzen", wie er dem epd sagte.
Mehrausgaben für die Pflegeversicherung
Für die Pflegekassen bedeutet die Neuerung voraussichtlich zusätzliche Ausgaben. Allein für das laufende Jahr gehe es um etwa 325 Millionen Euro. Dies treffe die Pflegeversicherung "in finanziell sehr angespannten Zeiten", wie Blatt gegenüber dem epd betonte. Er wies auf das Defizit der Pflegeversicherung von 1,54 Milliarden Euro im vergangenen Jahr hin und sagte dem epd: "Es wird daher höchste Zeit, dass die Bundesregierung kurzfristig für eine finanzielle Atempause sorgt, indem sie die Pandemie-Kosten von 5,2 Milliarden Euro an die Pflegeversicherung zurückzahlt. Die Pflege darf nicht noch tiefer in die roten Zahlen rutschen."
Hintergrund
Die Zusammenlegung der beiden Leistungen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025 wurden durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023 beschlossen. Im neuen § 42a SGB XI werden die Leistungsbeträge zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. In einer ersten Stufe waren bereits zum 1. Januar 2024 Vereinfachungen bei der Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kraft getreten.
Die Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege und damit eine zeitlich begrenzte Vertretung einer Pflegeperson. Sie kommt zum Einsatz, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub oder Mehrarbeit an der Pflege gehindert ist. Die Kurzzeitpflege soll helfen, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege braucht. Das kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder wenn für einen begrenzten Zeitraum die häusliche Pflege ausgesetzt werden muss.
Der neue Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes begrüßte den Start des sogenannten Entlastungsbetrages. Dieses Modell bringe "die nötige Flexibilität und ist damit weniger bürokratisch und deutlich lebensnäher", wie er dem epd in Berlin sagte. Dieses neue Budgets bedeute eine Verbesserung für die Pflegebedürftigen, denn sie könnten es "individuell nach ihren jeweiligen Bedarfen einsetzen", wie er dem epd sagte.
Mehrausgaben für die Pflegeversicherung
Für die Pflegekassen bedeutet die Neuerung voraussichtlich zusätzliche Ausgaben. Allein für das laufende Jahr gehe es um etwa 325 Millionen Euro. Dies treffe die Pflegeversicherung "in finanziell sehr angespannten Zeiten", wie Blatt gegenüber dem epd betonte. Er wies auf das Defizit der Pflegeversicherung von 1,54 Milliarden Euro im vergangenen Jahr hin und sagte dem epd: "Es wird daher höchste Zeit, dass die Bundesregierung kurzfristig für eine finanzielle Atempause sorgt, indem sie die Pandemie-Kosten von 5,2 Milliarden Euro an die Pflegeversicherung zurückzahlt. Die Pflege darf nicht noch tiefer in die roten Zahlen rutschen."
Hintergrund
Die Zusammenlegung der beiden Leistungen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025 wurden durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023 beschlossen. Im neuen § 42a SGB XI werden die Leistungsbeträge zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. In einer ersten Stufe waren bereits zum 1. Januar 2024 Vereinfachungen bei der Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kraft getreten.
Die Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege und damit eine zeitlich begrenzte Vertretung einer Pflegeperson. Sie kommt zum Einsatz, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub oder Mehrarbeit an der Pflege gehindert ist. Die Kurzzeitpflege soll helfen, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege braucht. Das kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder wenn für einen begrenzten Zeitraum die häusliche Pflege ausgesetzt werden muss.
Pressekontakt:
Florian Lanz
GKV-Spitzenverband, Pressesprecher
Telefon 030-206288-4201
Fax 030-20628884201
presse@gkv-spitzenverband.de