UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH|07.09.2021
PRESSEMITTEILUNG
Krankengeld gibt es auch im EU-Ausland: Unabhängige Patientenberatung informiert über Voraussetzungen
Krankenkassen dürfen die Zahlung von Krankengeld nicht einstellen, nur weil Versicherte Urlaub machen: Solange die Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch erfüllt sind und kein Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch vorliegt, steht einer Urlaubsreise nichts im Wege. Gesetzlich Versicherte erhalten in der Regel nach mehr als sechswöchiger Erkrankung Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Grundsätzlich können betroffene Versicherte ihren Wohnort verlassen und in den Urlaub fahren. Allerdings sollten sie sicherstellen, dass sie durch den Ortswechsel keine medizinischen Untersuchungen und Behandlungen versäumen und sich die Reise nicht nachteilig auf ihren gesundheitlichen Zustand auswirkt. "Um für etwaige wichtige Informationen der gesetzlichen Krankenkasse oder fristgebundene Termine erreichbar zu sein - beispielsweise zu Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst - raten wir dazu, den Briefkasten regelmäßig von Freunden oder Bekannten leeren zu lassen", sagt Thorben Krumwiede.
Zustimmungschance zu Reisen ins EU-Ausland durch Arztbescheinigung verbessern
Für eine Reise ins EU-Ausland ist die Zustimmung der Krankenkasse durch einen formlosen Antrag erforderlich. Die UPD empfiehlt, diesen Antrag schriftlich zu stellen und eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. "Daraus sollte klar hervorgehen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht oder für die Genesung sogar förderlich ist", erklärt Thorben Krumwiede. Über eine Reise innerhalb Deutschlands muss die Krankenkasse dagegen grundsätzlich nicht informiert werden.
Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen Reisen innerhalb der Europäischen Union zustimmen. "Wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, überprüfen die Krankenkassen den Antrag nur auf möglichen Missbrauch sowie Schwierigkeiten bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus haben sie keinen Ermessensspielraum", sagt Heike Morris, juristische Leiterin der UPD. "Komplizierter wird es, wenn die Reise in ein Nicht-EU-Gebiet führt. Hier kann die Kasse zwar zustimmen, muss es aber nicht. In jedem Fall sollten Versicherte rechtzeitig die Zustimmung ihrer Krankenkasse beantragen und können dann - mit der hoffentlich positiven Entscheidung im Gepäck - beruhigt zu ihrer Reise aufbrechen."
Service zum rechtlichen Hintergrund:
BSG-Urteil vom 4. Juni 2019 zum Anspruch auf Krankengeld im Urlaub in der EU: AZ B 3 KR/ 23/18 R, Anspruch auf Krankengeld im Auslands-Urlaub nach Zustimmung der Kasse (§ 16 Abs. 4 SGB V)
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Jann G. Ohlendorf
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