UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH|19.10.2021
PRESSEMITTEILUNG
Zweitmeinung in der Videosprechstunde - UPD begrüßt Fortschritte beim qualifizierten Zweitmeinungsverfahren
Gesetzlich Versicherte müssen für das Einholen einer qualifizierten Zweitmeinung nicht mehr persönlich die Praxis des zweiten Arztes aufsuchen. Stattdessen dürfen sie den zweiten Arzt im Rahmen der Videosprechstunde zur Notwendigkeit bestimmter geplanter Operationen und möglichen Behandlungsalternativen befragen, denn: Seit dem 1. Juli 2021 können Ärzte die für die Videosprechstunde vorgesehene Vergütung auch dann abrechnen, wenn gesetzlich Versicherte ein Zweitmeinungsgespräch in Anspruch nehmen.
Anspruch auf Zweitmeinung für weitere Fälle in Planung
Künftig muss der G-BA zudem jährlich mindestens zwei Eingriffe festlegen, für die gesetzlich Versicherte ein qualifiziertes Zweitmeinungsverfahren beanspruchen können. Diese Verpflichtung wurde mit dem "Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz" (kurz: GVWG) festgelegt, das am 20. Juni 2021 in Kraft getreten ist. "Es freut uns sehr, dass in diesem Jahr das Thema Zweitmeinungsverfahren damit erheblich an Fahrt aufgenommen hat", sagt Krumwiede.
Bereits seit dem 27. Mai 2021 besteht der Anspruch auf eine qualifizierte Zweitmeinung für geplante Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat damit im mittlerweile fünften Fall von seinem gesetzlichen Auftrag Gebrauch gemacht, planbare Eingriffe für das qualifizierte Zweitmeinungsverfahren zu konkretisieren. Darüber hinaus hat der G-BA im Juli 2021 mit Beratungen zu zwei weiteren Eingriffen begonnen.
Qualifiziertes Zweitmeinungsverfahren umfassender als freie Arztwahl
Jeder Patient hat im Rahmen der freien Arztwahl das Recht, bei einem weiteren Arzt eine zweite Meinung einzuholen - unabhängig davon, um welche Behandlung oder welchen Eingriff es geht. Doch es gibt Eingriffe, die besonders häufig durchgeführt werden, obwohl sie aus medizinischer Sicht nicht unbedingt erforderlich sind. Um dem entgegenzusteuern, legt der G-BA bestimmte Eingriffe fest, bei denen sich Ärzte an ein gesetzlich festgelegtes Prozedere (qualifiziertes Zweitmeinungsverfahren) halten müssen: Wenn Ärzte einen dieser Eingriffe empfehlen, müssen sie ihre Patienten über ihr Recht aufklären, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Dazu gehört auch, dass sie ihnen Kopien ihrer Patientenakte anbieten, auf ein Verzeichnis geeigneter Ärzte hinweisen und ihnen ein Patientenmerkblatt des G-BA mitgeben. Der Arzt muss betroffene Patienten mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über das qualifizierte Zweitmeinungsverfahren aufklären. Sind sich die Patienten nicht sicher, können sie neben dem Zweitmeinungsgespräch mit einem qualifizierten Facharzt auch eine schriftliche Entscheidungshilfe nutzen, die das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) für jeden einzelnen dieser Eingriffe erarbeitet hat. Der Arzt, der den Eingriff empfiehlt, muss auch auf diese hinweisen. Aktuell zählen zu den Eingriffen, bei denen das qualifizierte Zweitmeinungsverfahren eingehalten werden muss, neben der im Mai festgelegten Amputation beim diabetischen Fußsyndrom außerdem:
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Jann G. Ohlendorf
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