Bundestag beschließt Mindestlohngesetz
Übergangsbereich neu geregelt: Verdienstgrenze für Midijobs steigt ab Oktober 2022 auf 1.600 Euro
04.06.2022·Der Deutsche Bundestag hat am 03.06.2022 (Freitag) dem Gesetz zur Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro ab Oktober 2022 zugestimmt. Bestandteil des Gesetzes ist auch die Ausweitung des Übergangsbereichs auf Entgelte bis 1.600 Euro pro Monat sowie eine neue Beitragsberechnung und Beitragsverteilung bei Midijobs.
Die Mindestlohnhöhe von 12 Euro entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland - eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird. Derzeit beträgt der Mindestlohn 9,82 Euro. Am 01.07.2022 steigt er aufgrund eines vorausgegangenen Beschlusses der Mindestlohnkommission (vgl. "Links zum Thema") zunächst auf 10,45 Euro. Der nun beschlossene staatliche Eingriff in die Höhe des Mindestlohns zum 01.10.2022 stößt auf Kritik in der Wirtschaft. Eine staatliche Lohnfestsetzung stehe im Widerspruch zur verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie. Laut Bundesregierung sollen künftige Anpassungen des Mindestlohns auch deshalb - erstmalig bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 - wieder auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, also der Tarifparteien, erfolgen. Betroffen sind von der Anhebung des Mindestlohns laut Bundesregierung rund sechs Millionen Menschen.
Midijobs: Neue Regeln für den "Übergangsbereich"
Weitgehende Änderungen wurden mit dem Gesetz auch für die sogenannten Midijobs beschlossen. Diese sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse
Während die Obergrenze des Übergangsbereichs mit 1.600 Euro weiterhin eine fixe Grenze sein wird, ist der Einstieg in diesen Bereich künftig dynamisch. Er folgt der Höchstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) in Höhe von aktuell 450 Euro pro Monat. Ab 01.10.2022 wird diese durch den jeweiligen Mindestlohn bestimmt. Berechnungsgrundlage sind dann 10 Arbeitsstunden zum Mindestlohn pro Woche, hochgerechnet auf den Monat als ein Drittel des Quartals (ab 01.10.2022: 12 Euro * 10h/Woche = 120 Euro/Woche; pro Monat also: 120 Euro * 13 Quartalswochen / 3 Monate = 520 Euro). Damit erstreckt sich der Übergangsbereich ab 01.10.2022 von 520,01 Euro bis 1.600 Euro.
Bei der Beitragsberechnung innerhalb dieses Bereichs sollen die Neuregelungen ab Oktober 2022 hauptsächlich den bisherigen Beitragssprung beim Übergang von einem Minijob zu einem Midijob glätten. Erreicht wird dies durch eine im Eingang höhere Beitragslast für Arbeitgeber. Ihr Beitragsanteil wird mit der Änderung nicht mehr ausschließlich vom vollen Entgelt berechnet, sondern zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge (28 Prozent) angeglichen. Innerhalb des Übergangsbereichs wird der Satz dann gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gilt damit ab 01.10.2022 ein fiktives Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung. Der Midijobrechner von krankenkassen-direkt.de (vgl. Box) berücksichtigt diese Änderungen bei der Auswahl des Berechnungszeitraums ab 01.10.2022 automatisch.
Laut Bundesregierung haben Ende 2020 knapp drei Millionen Beschäftigte einen Midijob ausgeübt. Ihr Anteil unter allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sei damit seit 2005 deutlich gestiegen, von damals 3,6 Prozent (945.000) auf 8,9 Prozent.
- Midijobrechner / Gleitzonenrechner inkl. Update ab Oktober 2022
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- Hintergrund: Geringfügige Beschäftigung, Minijobs bis 450 Euro
- Website der Mindestlohnkommission (extern)
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