Urteil: Kassen müssen Vorstandsgehälter offenlegen

15.02.2007·Weil die Vorstände gesetzlicher Krankenkassen ihre Bezüge auch aus Pflichtbeiträgen beziehen, steht nach Ansicht des BSG das öffentliche Interesse der informellen Selbstbestimmung des Vorstandes vor.

Gesetzliche Krankenkassen müssen die an ihre Vorstände gezahlten Bezüge offenlegen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in einem Musterprozess und bestätigte damit eine gesetzliche Regelung aus dem Jahre 2004. Nach §35a SGB IV müssen die rund 250 Kassen in Deutschland regelmäßig zum 01.03. eine Jahres die von ihnen gezahlten Vorstandsvergütungen...

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