Oberlandesgericht

Keine Umkehr der Beweislast für Hygienemängel bei mehreren MRSA-Infektionen in einer Klinik

18.05.2015·In Deutschland treten nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums jährlich zwischen 400.000 bis 600.000 behandlungsassoziierte Infektionen auf. 10.000 bis 15.000 hiervon nehmen einen tödlichem Verlauf. Die Beweislast für einen Mangel an Behandlungshygiene liegt dabei im Streitfall beim Patienten. Dies gilt auch dann, wenn gleich mehrere Patienten einer Klinik eine Infektion erleiden. Dies hat das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des...

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