Richtungswechsel bei LSG-Rechtsprechung

Schwerstbehindertes Kind erhält häusliche Krankenpflege zur 24-Stunden-Betreuung

15.05.2015·Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren. Ein möglicher Vermögensschaden der AOK stünde dem Interesse des Kindes nach.

Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet worden, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache können die Eltern damit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ihrer Tochter sicherstellen. Dies teilte der 5. Senat des...

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