Bundesministerium für Gesundheit|30.06.2025
PRESSEMITTEILUNG
Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege
Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken: "Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechenmodellen für Pflegeleistungen befassen müssen. Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen und entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse einzusetzen. Das stärkt die Pflegenden und hält eine selbstbestimmte und würdevolle Pflege aufrecht."
Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen. Bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2025 für Leistungen der Verhinderungspflege oder Leistungen der Kurzzeitpflege verbrauchte Leistungsbeträge werden im Kalenderjahr 2025 auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet, d. h., es wird für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege insgesamt für das Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung stehen.
Weitere Regelungen
Hintergrund
Sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die sonst ambulant oder teilstationär versorgt werden, vorübergehend auf eine vollstationäre Pflege angewiesen (etwa bei Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege), kann hierfür die Kurzzeitpflege beantragt werden.
Möchte eine private Pflegeperson hingegen einmal Urlaub machen oder benötigt eine Krankheitsvertretung, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, um eine Ersatzpflege, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte oder nahe Angehörige, zu organisieren.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 verkündet worden ist, wurden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten. Zum 1. Januar 2024 traten in einer ersten Stufe - zum Teil im Vorgriff auf die künftige zweite Stufe - bereits Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kraft. In der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 mit der Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nun grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen.
Weitere Informationen
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