hkk Krankenkasse|25.01.2024
PRESSEMITTEILUNG
Gesetzesänderung zum Vorteil freiwillig Versicherter
Bremen (kkdp)·25.01.2024
Im Dezember wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, die Änderungen der Beitragsberechnung für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte nach sich zieht (§ 240 Absatz 4a Satz 4 SGB V). Diese Neuerungen betreffen insbesondere die sogenannte Höchstklasseneinstufung bei fehlender Mitwirkung. Heißt: Wer keine oder verspätet Einkommensnachweise und/oder Steuerbescheide bei seiner Krankenkasse einreicht, wird automatisch auf den Höchstbeitragssatz festgesetzt. Das bedeutet, dass die Beiträge zur Krankenversicherung auf der Grundlage des maximal möglichen Einkommens (Beitragsbemessungsgrenze) berechnet werden, was zu deutlich höheren monatlichen Kosten führen kann.
Bisheriges Verfahren
Bislang erfolgte die Beitragsberechnung in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wurden die Beiträge basierend auf dem aktuellen Einkommensteuerbescheid vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr wurde rückwirkend eine endgültige Berechnung anhand der tatsächlichen Einkünfte erstellt. Sofern innerhalb von drei Jahren kein Steuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr eingereicht wurde, sind die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgelegt worden. Dabei handelte es sich um eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Eine Neuberechnung nach Ablauf der Frist war nicht möglich.
Änderungen ab 16.12.2023
Die Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die endgültige Höchstklasseneinstufung. Sie betrifft Fälle, in denen ein Steuerbescheid entweder verspätet oder gar nicht eingereicht wurde. Mit der Änderung bekommt der freiwillig Versicherte nun die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach Festsetzung zum Höchstbeitrag eine Neuberechnung der Beiträge zu beantragen. Um eine Neuberechnung zu bewirken, muss der betreffende Steuerbescheid nachgereicht werden oder ein Nachweis von Finanzamt, dass dieser noch nicht erstellt wurde.
Übergangsregelung für 2018/2019
Für die Jahre 2018 und 2019 wurde mit dem neu eingeführten § 423 SGB V eine Übergangsregelung geschaffen. Betroffene haben bis zum 16.12.2024 Zeit, eine Überprüfung zu beantragen, falls sie in diesen Jahren keinen oder verspätetet einen Steuerbescheid eingereicht hatten. Entsprechende Nachweise müssen vorhanden sein.
Was bedeutet das für Betroffene?
Falls deren Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zum Höchstbeitrag festgesetzt wurden, kann eine Neuberechnung beantragt werden. Für die Kalenderjahre 2018/2019, für die kein oder verspätet ein Steuerbescheid eingereicht wurde, ist es möglich, eine Neuberechnung zu beantragen. Für das Kalenderjahr 2020 kann der Betroffene eine Fristverlängerung zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides bewirken. Dafür muss ein Nachweis der Finanzverwaltung nachgereicht werden, dass dieser noch nicht ausgestellt wurde.
Neue Regelungen im Beitragsberechnungsverfahren
Wichtige Änderungen und Übergangsregelungen
Handlungsanweisungen für Betroffene
Im Dezember wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, die Änderungen der Beitragsberechnung für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte nach sich zieht (§ 240 Absatz 4a Satz 4 SGB V). Diese Neuerungen betreffen insbesondere die sogenannte Höchstklasseneinstufung bei fehlender Mitwirkung. Heißt: Wer keine oder verspätet Einkommensnachweise und/oder Steuerbescheide bei seiner Krankenkasse einreicht, wird automatisch auf den Höchstbeitragssatz festgesetzt. Das bedeutet, dass die Beiträge zur Krankenversicherung auf der Grundlage des maximal möglichen Einkommens (Beitragsbemessungsgrenze) berechnet werden, was zu deutlich höheren monatlichen Kosten führen kann.
Bisheriges Verfahren
Bislang erfolgte die Beitragsberechnung in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wurden die Beiträge basierend auf dem aktuellen Einkommensteuerbescheid vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr wurde rückwirkend eine endgültige Berechnung anhand der tatsächlichen Einkünfte erstellt. Sofern innerhalb von drei Jahren kein Steuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr eingereicht wurde, sind die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgelegt worden. Dabei handelte es sich um eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Eine Neuberechnung nach Ablauf der Frist war nicht möglich.
Änderungen ab 16.12.2023
Die Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die endgültige Höchstklasseneinstufung. Sie betrifft Fälle, in denen ein Steuerbescheid entweder verspätet oder gar nicht eingereicht wurde. Mit der Änderung bekommt der freiwillig Versicherte nun die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach Festsetzung zum Höchstbeitrag eine Neuberechnung der Beiträge zu beantragen. Um eine Neuberechnung zu bewirken, muss der betreffende Steuerbescheid nachgereicht werden oder ein Nachweis von Finanzamt, dass dieser noch nicht erstellt wurde.
Übergangsregelung für 2018/2019
Für die Jahre 2018 und 2019 wurde mit dem neu eingeführten § 423 SGB V eine Übergangsregelung geschaffen. Betroffene haben bis zum 16.12.2024 Zeit, eine Überprüfung zu beantragen, falls sie in diesen Jahren keinen oder verspätetet einen Steuerbescheid eingereicht hatten. Entsprechende Nachweise müssen vorhanden sein.
Was bedeutet das für Betroffene?
Falls deren Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zum Höchstbeitrag festgesetzt wurden, kann eine Neuberechnung beantragt werden. Für die Kalenderjahre 2018/2019, für die kein oder verspätet ein Steuerbescheid eingereicht wurde, ist es möglich, eine Neuberechnung zu beantragen. Für das Kalenderjahr 2020 kann der Betroffene eine Fristverlängerung zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides bewirken. Dafür muss ein Nachweis der Finanzverwaltung nachgereicht werden, dass dieser noch nicht ausgestellt wurde.
Pressekontakt:
Holm Ay, Pressesprecher
Tel.: 0421 3655-1000
E-Mail: presse@hkk.de