Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen (G-BA) ist das wichtigste Gremium der medizinischen Selbstverwaltung in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Menschen. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist Paragraph 91 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

Während das Parlament durch Gesetze den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung vorgibt, ist es die Hauptaufgabe des G-BA, innerhalb dieses Rahmens Details für die konkrete Umsetzung in der Praxis festzulegen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagement und der Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Leistungssektor des Gesundheitswesens.

Mitglieder

Innerhalb des G-BA setzt sich das Plenum (Beschlussgremium) aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

ein unparteiischer Vorsitzender
zwei weitere unparteiische Mitglieder
fünf Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
fünf Vertreter der Leistungserbringer (KBV: 2, KZBV: 1, DKG: 2)

Transparenz durch Livestreams im Internet

Seit 01.01.2020 müssen die öffentlichen Sitzungen des G-BA zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten werden.


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