Befreiung von der Versicherungspflicht

In bestimmten Fällen können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu reicht ein formloser Antrag bei Ihrer Krankenkasse aus. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig würde

wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - JAEG (auch Versicherungspflichtgrenze genannt),
durch Aufnahme einer Teil-Erwerbstätigkeit während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Zeit der Elternzeit,
weil die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um mindestens die Hälfte herabgesetzt wird; erforderlich ist ferner, dass Sie seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind,
durch den Bezug von Rente oder Antrag auf diese,
durch die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme,
durch die Einschreibung als Student oder eine berufspraktische Tätigkeit,
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum, durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Kasse beansprucht, wirkt der Antrag von Beginn der Versicherungspflicht an, sonst ab Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.

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