Zusatzbeitragssatz

Der Zusatzbeitragssatz wird zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Beitragssatz (2024: allgemein 14,6 Prozent, ermäßigt 14,0 Prozent) erhoben und seit 01.01.2019 jeweils hälftig von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite getragen (bis Ende 2018 nur von der Arbeitnehmerseite). Er wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und ist damit direktes Wettbewerbskriterium.

Hintergrund

Hintergrund des Zusatzbeitragssatzes ist das im Juni 2014 vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG). Nach diesem Gesetz entfiel 2015 der bis dahin geltende "Sonderbeitrag" für Versicherte (2005 von Rot-Grün eingeführt) in Höhe von 0,9 Prozentpunkten, was eine Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 auf 14,6 Prozent zur Folge hatte. Die hierdurch entstandene Finanzierungslücke von gut 11 Milliarden Euro sollte ab 2015 über kassenindividuell festzulegende Zusatzbeiträge geschlossen werden. Wie schon der Sonderbeitrag, wurden auch die Zusatzbeiträge bis Ende 2018 alleine von der Versichertenseite getragen. Zum 01.01.2019 hat sich dies geändert. Im Zuge der Wiedereinführung der paritätischen Beitragsfinanzierung muss die Arbeitgeberseite die Zusatzbeiträge zur Hälfte mittragen.

Entgegen den bis 2014 geltenden, pauschalen Zusatzbeiträgen wird der Zusatzbeitrag seit 2015 als prozentualer Beitragssatz erhoben. Damit ist er einkommensabhängig, so dass die bis dahin geltenden Regelungen für einen Sozialausgleich entfallen sind. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse seit 2015 ausfällt, legt jede Krankenkasse selbst fest. Entscheidend dabei ist unter anderem, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet, über welche Risikostruktur sie verfügt und ob sie gegebenenfalls vorhandene Rücklagen einsetzt. Als "Gradmesser" für die kassenindividuelle Haushaltsplanung und Festsetzung des Zustzbeitragssatzes veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jährlich im Vorfeld der Haushaltsplanungen den "durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz". Für 2024 beträgt dieser 1,7 Prozent (2023: 1,6 Prozent, 2022: 1,3 Prozent).
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich bis zum 01. November vom BMG per Verordnung für das Folgejahr festgelegt. Er ist eine rein statistische Größe und entspricht ungefähr dem Prozentsatz, der aus den beitragspflichtigen Einnahmen der GKV eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungslücke schließen würde. Er bildet also nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt zum Beispiel für Geringverdiener, Azubis (bis 325 Euro), Frauen im Mutterschutz und Bezieher von Bürgergeld.
Hinweispflichten der Krankenkassen

Krankenkassen sind im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und eine entsprechende Übersicht des GKV-Spitzenverbandes. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Eine Aussetzung dieser Informationspflicht wurde bisher einmalig mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für Beitragssatzanhebungen beschlossen, die im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2023 wirksam wurden (Info).

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