Pflegeversicherung
Die Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung ist an die Krankenversicherung gekoppelt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Pflicht- oder freiwilliges Mitglied Ihrer Krankenkasse sind. Die Pflegeversicherung wird von Ihrer Krankenkasse über eine eigene "Pflegekasse" durchgeführt. Wer sich (und seine Angehörigen) jedoch anderweitig im gleichwertigen Umfang gegen Pflegebedürftigkeit versichert, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung befreien lassen.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von allen Pflegekassen pauschal mit einem Beitragssatz von 3,05 Prozent (Stand: 2023) des Bruttoentgeltes berechnet und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Eine Ausnahme davon besteht für das Bundesland Sachsen. Da hier der Buß- und Bettag nicht der Finanzierung der Pflegeversicherung zum Opfer gefallen ist, teilt sich der Beitragssatz von 3,05 Prozent nicht hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Die Arbeitgeber tragen hier 1,025 Prozent und die Arbeitnehmer 2,025 Prozent.
Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschliessen.
Zusatzbeitrag für Kinderlose
Schon seit 01.01.2005 zahlen Kinderlose einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe vonzunächst 0,25 Prozentpunkten. Im Juni 2021 wurde dieser im Rahmen des GVWG mit Wirkung ab 01.01.2022 auf 0,35 Prozentpunkte angehoben (vgl. Linkbox). Er gilt auch für 2023. Der Beitragszuschlag ist alleine vom Mitglied zu zahlen, gilt jedoch nicht für Rentner, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sowie Kinder und Jugendliche bis zum 23. Lebensjahr. Details und Hintergründe dazu finden Sie in unserem Newsarchiv.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von allen Pflegekassen pauschal mit einem Beitragssatz von 3,05 Prozent (Stand: 2023) des Bruttoentgeltes berechnet und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Eine Ausnahme davon besteht für das Bundesland Sachsen. Da hier der Buß- und Bettag nicht der Finanzierung der Pflegeversicherung zum Opfer gefallen ist, teilt sich der Beitragssatz von 3,05 Prozent nicht hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Die Arbeitgeber tragen hier 1,025 Prozent und die Arbeitnehmer 2,025 Prozent.
Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschliessen.
Zusatzbeitrag für Kinderlose
Schon seit 01.01.2005 zahlen Kinderlose einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe vonzunächst 0,25 Prozentpunkten. Im Juni 2021 wurde dieser im Rahmen des GVWG mit Wirkung ab 01.01.2022 auf 0,35 Prozentpunkte angehoben (vgl. Linkbox). Er gilt auch für 2023. Der Beitragszuschlag ist alleine vom Mitglied zu zahlen, gilt jedoch nicht für Rentner, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sowie Kinder und Jugendliche bis zum 23. Lebensjahr. Details und Hintergründe dazu finden Sie in unserem Newsarchiv.
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