Risikostrukturausgleich - RSA / Morbi-RSA

Der Risikostrukturausgleich (RSA) ist der Finanzausgleich unter den Krankenkassen. Es ist Bestandteil des Gesundheitsfonds und wird vom Bundesversicherungsamt (BVA) durchgeführt.

Gründe zur Einführung
Als der RSA 1995 im Vorfeld der "freien Kassenwahl" eingeführt wurde, sollte durch ihn verhindert werden, dass Mitgliederbewegungen zwischen den Kassen ein finanzielles Ungleichgewicht hinterlassen. Der RSA glich deshalb zunächst die "unterstellte" Finanzstärke der Mitglieder zwischen den Krankenkassen aus. Er war damit ausschließlich "einnahmeorientiert".

Fehlregulierung im Kassenwettbewerb
Die Ausgabenseite der Kassen (Leistungen) blieb dagegen bis 2002 völlig unberücksichtigt. Die Versicherung von überwiegend gesunden Mitgliedern bedeutete dadurch einen Wettbewerbsvorteil für die Krankenkassen. Da diese Zielgruppe zudem über eine relativ hohe Wechselbereitschaft verfügt, haben zunehmend die großen und oft teureren "Versorgerkassen" das Nachsehen im Wettbewerb um Marktanteile gehabt. Ein "Ausbluten" der Großkassen wollte der Gesetzgeber jedoch vermeiden. Die Ausgleichsparameter des RSA sollten sich deshalb nach dem politischen Willen mehr auf die Wirtschaftlichkeit in den Versorgungsstrukturen verlagern.

RSA-Reformgesetz 2001
Bis einschließlich 2001 wurden lediglich die von den Krankenkassen nicht beeinflussbaren Unterschiede in der Risikostruktur ihrer Versicherten nach Geschlecht, Alter, Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlöhne) sowie nach der Zahl beitragsfrei mitversicherter Familienangehöriger ausgeglichen. Auf der Grundlage des RSA-Reformgesetzes von 2001 wurden darüber hinaus die Kassen gefördert, die ihren Versicherten strukturierte Behandlungsprogramme (Disease Management Programme, DMP) für ausgewählte chronische Krankheiten anboten.

RSA-Reformgesetz 2009 (Morbi-RSA)
Zusammen mit der Einführung des Gesundheitsfonds wurde der RSA ab dem 01.01.2009 neu ausgestaltet und in den Fonds integriert. Zu der Grundpauschale aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Kassen ab 2009 "risikoadjustierte" Zu- und Abschläge zum Ausgleich des nach Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen Versorgungsbedarfs ihrer Versicherten. Kassen mit kostenintensiven Behandlungsfällen erhalten dadurch im Grundsatz höhere Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds als Kassen mit gesünderen Versicherten. Die Krankheits- bzw. Morbiditätsfaktoren des neuen RSA erstrecken sich auf 80 Krankheitsgruppen, bei denen die Leistungsausgaben je Versicherten um mindestens 50 Prozent höher liegen als im GKV-Schnitt.

RSA-Reformgesetz 2019/2020 (GKV-FKG)
Am 25.03.2019 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Eckpunkte zur erneuten Reform des Morbi-RSA vorgelegt. Einen Überblick der zunächst geplanten Reform finden Sie unter "Links zum Thema". Am 13.02.2020 hat der Bundestag dann einen deutlich veränderten Entwurf des "Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-FKG) beschlossen (vgl. "Links zum Thema").

Kernpunkte der Reform waren:

Regionalkomponente: Regionale Über- und Unterdeckungen im Finanzausgleich sollen abgebaut und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Krankenkassen geschaffen werden. Zudem wirkt die Regionalkomponente der Marktkonzentration einzelner Kassen entgegen.

Krankheits-Vollmodell: Es wird das gesamte Krankheitsspektrum (statt bisher 50 bis 80 Krankheiten) im RSA berücksichtigt. Das soll die Zielgenauigkeit des Finanzausgleichs erhöhen und Über- und Unterdeckungen für den Großteil der Versicherten verringern.

Risikopool: Hochkostenfälle werden dadurch abgefedert, dass die Krankenkassen für jeden Leistungsfall 80 Prozent der Leistungsausgaben erstattet bekommen, die über 100.000 Euro pro Jahr hinausgehen.

Präventionsausgaben: Die Präventionsorientierung im RSA wird gestärkt, indem eine Vorsorge-Pauschale eingeführt wird. Damit wird der Anreiz für Krankenkassen gestärkt, die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen ihrer Versicherten zu fördern.

Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Arzneimittelrabatten: Systematische Über- und Unterdeckungen sollen vermieden und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Wirtschaftlichkeitsanreize zum Abschluss von Rabattverträgen durch die Krankenkassen bleiben erhalten.


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